- Abschluss des Reisevertrages
1.1 Der Reisevertrag kann schriftlich, mündlich oder per E-mail abgeschlossen
werden. Bei Mehrtagesfahrten erhält der Kunde das 1. Rundschreiben mit weiteren
Einzelheiten als schriftliche Bestätigung.
1.2 Telefonisch nimmt der Veranstalter lediglich verbindliche Reservierungen vor.
Danach soll der Reisevertrag nach Ziffer 1.1 geschlossen werden. - Vermittelte LeistungBei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den
Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten
zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter
lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als
Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag betroffen
sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder
eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern
grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen
selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der
Ziffer 1 sinngemäß. - Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1 Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-
Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen
Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur
Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitliche Formalitäten durch den dem
Reisenden überlassen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn
(einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2 Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziffer 3.1 hat der Reisende selbst
die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter
nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet
hat.
3.3 Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den
Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich,
wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein
gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziffer 9. (Rücktritt) entsprechend. - Zahlung und Reiseunterlagen
4.1 Bei Mehrtagesfahrten erhält der Kunde nach der Anmeldung als Bestätigung ein
Rundschreiben mit weiteren Einzelheiten und dem Zahlungsterminen. (Anzahlung,
Restzahlung).
4.2 Reiseunterlagen werden soweit nicht mit dem letzten Rundschreiben mitgeteilt,
vom Busfahrer/Reiseleiter mitgeführt. Unterlagen, wie z. B. Musicaltickets, Theater-
Opernkarten werden vom Fahrer/Reiseleiter am Reisetag ausgegeben. - Leistungen
5.1 Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich der
Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise
(siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss
eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den
Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2 Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer 5.1, nach der bei
Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den
weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Fahrtanmeldung –
Reisebestätigung. - Preisänderungen
6.1 Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu
5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach
Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen
wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit
zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und
Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2 Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1 zulässige Preisänderung hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom
Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3 Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des
Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die
Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der
Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten.
6.4 Die Rechte nach Ziffer 6.3 hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. - Leistungsänderungen
7.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die
nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit
die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
7.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der
Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
7.4 Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte
(insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt. - Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen,
sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme
nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und
der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende
und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und
für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten. - Rücktritt des Kunden – Nichtantritt einer Reise
9.1 Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende
verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom
Gesamtreisepreis je nach Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
I. Busreisen:
Bei Rücktritt bis zu 6 Wochen vor Reiseantritt 0%
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 30%
ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 40%
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 60%
ab dem 7. Tag vor Reiseantritt 70%
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei
Nichtantritt der Reise 90%
II. Flugreisen, See-/Flusskreuzfahrten:
Bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 35%
ab dem 29. Tag vor Reiseantritt 40%
ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 60%
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 75%
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei
Nichtantritt der Reise 95%
III. Reisen mit Eintrittskarten:
Bei Rücktritt bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 40%
ab dem 89. Tag vor Reiseantritt 60%
ab dem 59. Tag vor Reiseantritt 80%
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei
Nichtantritt der Reise 90%
9.2 Bei vermittelten Nebenleistungen nach Ziffer 2 gelten die Stornobedingungen der
jeweiligen Veranstalter. Diese werden auf Anfrage mitgeteilt.
9.3 Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche
Rücktritt empfohlen.
9.4 Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf
Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die
angeführte Pauschale sei.
9.5 Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 9.1 bis 9.4 entsprechend
angewandt. - Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so
kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein
Bearbeitungsentgelt von pauschalisiert 15 Euro verlangen, soweit er nach
entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres
Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich
nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten
Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann. - Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des
Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den
Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus
der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt
nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. - Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende
trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den
Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch,
wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem
Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte
Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der
Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
12.2 Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des
Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden
abzuwenden oder gering zu halten. - Mindestteilnehmerzahl
13.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog/Programmflyer)
ausdrücklich auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und in der Fahrtanmeldung –
Reisebestätigung auf die Rücktrittserklärungsfrist (bei Tagesfahrten bis eine Woche
vor Reisebeginn, bei Mehrtagesfahrten bis vier Wochen vor Reisebeginn)
hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2 Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1
unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl zugehen lassen.
13.3 Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Sonst erhält er den
schon bezahlten Reisepreis zurück.
13.4 Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3 unverzüglich nach Zugang der
Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
13.5 Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3 Gebrauch, so ist
der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten. - Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht
vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur
Kündigung des Reisevertrages.
14.2 Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3 Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der
Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4 Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt. - Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1 Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe
(Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.
15.2 Reisemängel sind beim Busfahrer/Reiseleiter oder Veranstalter direkt
anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten
unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen).
Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine
Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3 Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel
oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt
und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 15.1)
sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen
verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei insbesonderem
Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei
unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4 Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den
Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene
Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht
erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den
Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen
(Berechnung nach § 651 e Abs. 3 BGB). Bei wertlosen (kein “Interesse” des
Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine
Entschädigungsansprüche. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu
tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf
einen Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. - Haftungsbeschränkung
16.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder
b) soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche
Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich
der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die
darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache
Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je
Reisendem und Reise. - Ausschlussfrist und Verjährung
17.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB
- ausgenommen Körperschäden – hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter
geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht
eingehalten werden konnte.
17.2 Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1 – ausgenommen
Körperschäden – verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich
vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor
Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem
“eigenem” Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1 betroffenen
Ansprüche in drei Jahren.
Gerichtsstand : Bayreuth